Vor der Erbringung unserer Leistungen steht im Regelfall eine Beratung. Der erste Informationsaustausch kann telefonisch, per Mail oder in einem persönlichen Gespräch in unserer Geschäftsstelle erfolgen. Dabei klären wir, welche Leistung(en) Sie für Ihr Vorhaben wünschen oder benötigen und für welches Grundstück, für welche Liegenschaft oder für welches (Bau-)Vorhaben Sie unsere Leistung in Anspruch nehmen möchten.

Haben Sie Fragen zu unseren Vermessungsleistungen, zur Bebauungsmöglichkeit von Grundstücken, zu planungs- oder bauordnungsrechtlichen Rahmenbedingungen, zu Kosten oder Gebühren?

Unsere Website beantwortet sicherlich schon einige Ihrer Fragen. Sollten Sie darüber hinaus noch Informationen benötigen, dann nehmen sie Kontakt zu uns auf, wir informieren und beraten Sie gerne.

Diese erste Beratung sowie eine Kostenermittlung sind für Sie kostenfrei.

Die Teilungsvermessung dient der Bildung von Flurstücken, die in der Folge z.B. verkauft, vererbt oder belastet werden können. Als Verfahren zur Flurstücksbildung kommen die Teilung mit gleichzeitiger oder zurückgestellter Abmarkung (z.B. in Neubaugebieten) in Frage. In bestimmten Fällen kann eine (kostengünstigere) Sonderung durchgeführt werden (Voraussetzung hierbei ist u.a., dass die neue Grenze zwischen zwei bereits vorhandenen Grenzpunkten gebildet werden soll).

Sprechen Sie uns darauf an, welches das in Ihrem Fall geeignete Verfahren ist.

Bei einem Ortstermin oder anhand von Unterlagen prüfen wir die rechtlichen Rahmenbedingungen, die bei Ihrer Grundstücksteilung zu beachten sind. Nach Festlegung des gewünschten Grenzverlaufs beantragen wir die bei bebauten Grundstücken erforderliche Teilungsgenehmigung. Bei als unbebaut geltenden Grundstücken wird keine Teilungsgenehmigung benötigt, das Grundstück kann umgehend geteilt werden.

Die vorhandenen Grenzen werden vor Ort untersucht, ggf. vorhandene Abmarkungsmängel werden behoben und die neuen Grenzen werden durch Grenzzeichen abgemarkt.

Nach dem Grenzniederschriftstermin, bei dem die neuen Grenzen vor Ort rechtlich festgestellt werden, reichen wir die erforderlichen Unterlagen beim jeweils zuständigen Katasteramt zur Übernahme ins Liegenschaftskataster ein und beantragen die Erstellung der Veränderungsnachweise.

Nach Vorliegen der durch die Behörde erstellten Veränderungsnachweise werden diese dem Eigentümer und ggf. dem Erwerber zugesandt mit dem Hinweis, diese Unterlagen ggf. weiterzureichen an weiterbearbeitende Stellen (z.B. Notare).

Beabsichtigen Sie, Ihr Grundstück in Baugrundstücke aufteilen zu lassen, so unterstützen wir Sie gerne dabei durch Erarbeitung von Parzellierungsalternativen. Sprechen Sie uns dazu an.

Bei der Grenzvermessung werden vorhandene Grenzen anhand des Katasternachweises untersucht. Vorhandene Abmarkungsmängel werden durch Richten schiefstehender, Entfernen und Neusetzen falsch stehender oder durch Neusetzen nicht mehr vorhandener Grenzzeichen behoben. Auch die amtliche Bestätigung, dass vorgefundene Grenzzeichen den rechtmäßigen Grenzverlauf kennzeichnen, gehört zur Grenzvermessung. Das Ergebnis der Grenzvermessung wird in einer Grenzniederschrift dokumentiert und bei einem Grenztermin dem Antragsteller und den entsprechenden Nachbarn bekannt gegeben.

Mit Unterzeichnung dieser Grenzniederschrift werden die Grenzpunkte als richtig anerkannt. Die Grenzniederschrift wird beim zuständigen Katasteramt eingereicht und wird Bestandteil des amtlichen Katasternachweises, und genießt deshalb sowie aufgrund der Beteiligung der Nachbarn bei dem Grenzniederschriftstermin sehr hohe Akzeptanz.

Die Grenzvermessung wird i.d.R. beauftragt, um Klarheit über den Grenzverlauf zu erhalten oder Meinungsverschiedenheiten unter Nachbarn bzgl. des rechtmäßigen Grenzverlaufes beizulegen, insbesondere auch bei sich ankündigenden oder bereits laufenden Gerichtsverfahren.

Amtliche Grenzanzeige

Bei der amtlichen Grenzanzeige wird der amtliche Katasternachweis, d.h. die existierende rechtmäßige Grenzsituation in die Örtlichkeit übertragen. Durch nicht amtliche Kennzeichnung (z.B. mit Holzpfählen, Eisenstangen, Nägeln) werden die Grenzpunkte vor Ort sichtbar gemacht.

Die kenntlich gemachten Grenzpunkte werden dem Antragsteller bei einem Ortstermin angezeigt. Es wird ein Grenzanzeigeprotokoll angefertigt, das mit amtlichen Glauben (Siegel) versehen und dem Antragsteller übergeben wird. Das Grenzanzeigeprotokoll wird nicht zur Übernahme beim zuständigen Katasteramt eingereicht und somit nicht Bestandteil des Katasternachweises.

Die amtliche Grenzanzeige genießt einen hohen Vertrauensschutz aufgrund des amtlichen Charakters des Protokolls (mit Siegel).

Grenzanzeige/ -überprüfung

Bei der Grenzanzeige wird der amtliche Katasternachweis in die Örtlichkeit übertragen. Vorgefundene Grenzzeichen werden überprüft. Fehlen die amtlichen Grenzzeichen, so werden die Grenzpunkte mit Holzpfählen, Eisenstangen o.ä. dem Antragsteller oder am Bau beteiligten Firmen angezeigt.

Die Grenzanzeige, auch Grenzangabe genannt, wird z.B. bei der Errichtung von Einfriedungen (Mauern, Zäunen, Hecken) oder grenzständigen Gebäuden (z.B. Garagen) benötigt. Dem Antragsteller und/oder den beteiligten Firmen wird ein Grenzanzeigeprotokoll übermittelt.

Bei der Grenzüberprüfung geht es darum, vom Eigentümer/ Bauherren oder Grundstückserwerber vor Ort gesichtete Grenzzeichen daraufhin zu überprüfen, ob sie den rechtmäßigen Grenzverlauf kennzeichnen.

Grenzuntersuchung

Im Zusammenhang mit der Erstellung einer Planungsgrundlage (Lageplan) ist es gelegentlich erforderlich, eine Untersuchung der vorhandenen Grenzen vorzunehmen, wenn z.B. der amtliche Katasternachweis nicht die erforderlichen Genauigkeitsanforderungen erfüllt. In diesen Fällen empfehlen wir Ihnen, vor der Lageplanerstellung eine Grenzuntersuchung vornehmen zu lassen, um Ihnen die erforderliche Planungssicherheit zu gewährleisten.

Gemäß §16 VermKatG NRW unterliegen errichtete Gebäude/ -teile sowie im Grundriss veränderte Gebäude der Gebäudeeinmessungspflicht. Die Gebäudeeinmessung dient der Vervollständigung des amtlichen Katasternachweises (Flurkarte).

I.d.R. werden Sie im Baugenehmigungsverfahren (Hinweis im Bauschein) oder später durch ein Anschreiben des Katasteramtes darauf hingewiesen und aufgefordert eine entsprechende Beauftragung vorzunehmen oder nachzuweisen. Insbesondere bei kleineren Baukörpern (z.B. Schuppen, Abstellräumen) stellt sich gelegentlich die Frage, ob sie unter die o.g. Einmessungspflicht fallen. Gerne sind wir bei der Beantwortung dieser Frage behilflich.

Bei der Vermessung an langestreckten Anlagen handelt es sich i.d.R. um eine Fortführungsvermessung zur Bildung von Flurstücken, die den Eigentümer wechseln sollen, z.B. entlang von Wegen, Autostraßen, Wasserstraßen, Gleistrassen, Ver- oder Entsorgungstrassen.

Beim Neu- oder Umbau sowie bei der Erweiterung von Straßen spricht man auch von der Straßenschlussvermessung.

Wir betreuen Ihre Behörde, Gesellschaft oder Ihr Unternehmen bei der Abstimmung und Koordinierung von Orts- oder Gesprächsterminen zur Klärung und Festlegung der neu zu bildenden Grenzen. Wir führen die Vermessungsarbeiten vor Ort durch, nehmen die erforderlichen Berechnungen (z.B. Flächenermittlungen) vor, nehmen die Grenzniederschrift zur Feststellung der neuen Grenzen auf und veranlassen die Übernahme der Fortführungsvermessung in das Liegenschaftskataster.

Amtlicher Lageplan gemäß § 17 BauPrüfVO

Bei der Teilung von als bebaut geltenden Grundstücken wird gemäß §8 BauO NRW eine Teilungsgenehmigung benötigt. Wir fertigen den dazu erforderlichen amtlichen Lageplan an und beantragen für Sie die Genehmigung der Teilung. Das Vorliegen dieser Genehmigung ist Voraussetzung für die Übernahme der Teilungsvermessung in das Liegenschaftskataster.

Amtlicher Lageplan gemäß § 18 BauPrüfVO

Im Zusammenhang mit Baugenehmigungsverfahren oder genehmigungspflichtigen Grundstücksteilungen wird gelegentlich die Eintragung von Baulasten benötigt.

Eine Baulast im Bauordnungsrecht ist die öffentlich-rechtliche Verpflichtung eines Eigentümers, bestimmte, das Grundstück betreffende Dinge zu tun, zu unterlassen oder zu dulden.

 
 

Exemplarisch seien gemäß BauO NRW genannt:

§ 4(2) Vereinigungs-,
§ 6(2) Abstandflächen-, § 31(1)1. Freiflächen-,
§ 4(1)1. Zuwegungs-, § 51(3) Zuordnungs-,
§ 6(1)b) Anbauverpflichtungsbaulast,
§ 5 Baulast zur Sicherung von Feuerwehraufstellflächen,
§ 15(2) Baulast zur Sicherung gemeinsamer Bauteile oder
§ 4(1)2.und 3. zur Leitungssicherung (z.B. Kanal).

Gerne informieren wir Sie darüber, in welchen Fällen die oben aufgeführten Baulasten Anwendung finden und bei welchen Sachverhalten die Eintragung einer Baulast die Lösung sein kann.

Wir fertigen die dazu benötigten amtlichen Lagepläne an und bereiten die Beantragung (Formular) der Baulasteintragung ins Baulastenverzeichnis für Sie vor.

Lageplan gemäß § 3 BauPrüfVO

Zu den erforderlichen Unterlagen im Zusammenhang mit der Beantragung einer Baugenehmigung (oder Nutzungsänderung) benötigt der Bauherr einen Lageplan zum Bauantrag. Zum Inhalt dieses Lageplans gehören u.a. die Katasterinformationen, Geländehöhen, Straßenausbauhöhen, Gebäudebestandshöhen, evtl. vorhandener Baumbestand und die Lage der vorhandenen Ver- und Entsorgungsleitungen, ggf. Bebauungsplanfestsetzungen und evtl. die vorhandenen Straßenplanungsinformationen. Diese Daten werden ermittelt, bzw. vor Ort gemessen, in einem Lageplanvorabzug dokumentiert und dem Planer / Architekten als Planungsgrundlage zur Verfügung gestellt. Dieser legt u.a. die Lage und Höhe des geplanten Bauvorhabens fest. In enger Abstimmung mit dem Entwurfsverfasser erfolgt die evtl. erforderliche Projektanpassung. Abschließend nehmen wir die Fertigstellung des Lageplans gemäß den Anforderungen des § 3 BauPrüfVO NW einschließlich des Projekteintrages und der erforderlichen rechnerischen Nachweise (z.B. Abstandsflächen, Grundstücksausnutzungsfaktoren (GRZ/GFZ oder BMZ)) vor.

Bestehen zu Gunsten oder zu Lasten des Baugrundstückes Baulasteintragungen, liegen für das Grundstück keine Koordinaten mit einheitlichem Bezugssystem vor, gelten die Grundstücksgrenzen als nicht festgestellt oder liegen Grenzüberbauungen vor, so ist ein amtlicher Lageplan gemäß §3 (3) BauPrüfVO NRW erforderlich, den wir aufgrund unserer öffentlichen Bestellung für Sie anfertigen können.

Liegen o.g. Rahmenbedingungen nicht vor, so ist ein Lageplan gemäß §3 (1) BauPrüfVO NRW ausreichend. Gerne betreuen wir Ihr geplantes Bauvorhaben bzgl. der Erstellung des Lageplans.

Bestandteil eines Grundstückskaufvertrages ist der Lageplan zum Kaufvertrag. Soll die Teilfläche eines Grundstückes verkauft werden, so können wir den dazu erforderlichen Lageplan mit Darstellung des Katasterbestandes und der geplanten Grenze(n) anfertigen und dem beurkundenden Notar zur Verfügung stellen.

Befindet sich Ihr Bauvorhaben in der Realisierungsphase (Bauphase), so werden gemäß § 75(6) BauO NRW Absteckungsarbeiten erforderlich.

Grobabsteckung von Gebäuden

Sind für das Errichten des Bauvorhabens Erdarbeiten wie das Ausheben einer Baugrube oder Geländemodellierungen (z.B. Aufschottern, Abgraben) erforderlich, so wird i.d.R. für das die Tiefbauarbeiten ausführende Unternehmen eine Grobabsteckung durchgeführt.

Hierbei wird der geplante Gebäudeumriss auf dem Baugrundstück abgesteckt. Zusätzlich wird ein Höhenbezugspunkt angegeben, anhand dessen die ausführende Firma die Differenz z.B. zur Ausschachtsohle ermitteln kann. Dem Bauherrn, Planer und / oder der Baufirma wird ein Absteckungsprotokoll übermittelt.

Feinabsteckung von Gebäuden

Hierbei wird die Objektgeometrie auf das Baugrundstück übertragen, d.h. die Gebäudeumrisse werden auf das bauseits zu erstellende Schnurgerüst verlängert und mit Nägeln kenntlich gemacht unter Berücksichtigung der sich aus der Baugenehmigung ergebenden Grenzabstände. Abgesteckt werden können u.a. die Maße der Bodenplatte, Rohbaumaße, Außenwandmaße oder auch Achssysteme. Dem Bauherrn, Planer und / oder der Baufirma wird ein Absteckungsprotokoll übermittelt.

Absteckung von Kampfmittelverdachtspunkten

Vor der Ausführung von Erdarbeiten im Zusammenhang mit Neubauvorhaben ist es gelegentlich erforderlich, Bombenverdachtspunkte abzustecken. Hierbei kennzeichnen wir den vermeintlichen Einschlagpunkt, damit danach die Sondierungsarbeiten durch die entsprechende Behörde der Bezirksregierung durchgeführt werden können.

Straßenbauabsteckungen

Für den Neubau oder Umbau von Straßen und Wegen übertragen wir die Objektgeometrie in die Örtlichkeit, z.B. durch Absteckung von Achsen, Gradienten oder Bordsteinen.

Die Absteckdaten werden protokolliert und der ausführenden Firma wird ein Protokoll darüber übermittelt.

Absteckungsbescheinigung

Von einigen Bauordnungsbehörden wird eine Bescheinigung der Absteckung gemäß § 75(6) BauO NRW gefordert, die wir Ihnen auf Anforderung ausstellen können.

Sockelabnahmebescheinigung

Mit Erteilung der Baugenehmigung wird gelegentlich die Ausstellung einer Bescheinigung eingefordert, aus der sich ergibt, dass das Bauvorhaben nach Lage und Höhe der Baugenehmigung entspricht (§ 81(2) BauO NRW).

Die dazu erforderlichen Überprüfungsvermessungen führen wir zu einem von der Genehmigungsbehörde vorgegebenen Zeitpunkt des Baufortschrittes durch und dokumentieren die Ergebnisse in einer Bescheinigung.

Grenzeinhaltebescheinigung

Im Zusammenhang mit der Erschließung von Neubaugebieten wird in Erschließungsverträgen zwischen Behörden und Erschließungsträgern gelegentlich eine Grenzeinhaltebescheinigung nach Abschluss des Straßenendausbaus eingefordert. Wir stellen nach Aufmessung und Überprüfung die Bescheinigung dazu aus, dass sich die Erschließungsstraße vollumfänglich in den entsprechenden Eigentumsgrenzen befindet.

Gelegentlich wird von Kreditinstituten eine Grenzeinhaltebescheinigung vom Bauherren eingefordert. Wir führen die entsprechende Überprüfung durch und bescheinigen den ermittelten Sachverhalt.

Als Basis für raumbezogene Planungsprozesse wird in der Regel eine Topografieaufnahme des Planungsgebietes benötigt. Sei es für die Erstellung von Planungsgrundlagen für private Bauvorhaben, für Bebauungspläne, für Straßen-, Wege- und Erschließungsplanungen, für Freiflächenplanungen oder für Geländeveränderungen im Zusammenhang mit Großbauvorhaben,  der Bestandsplan dient als Grundlage für die darauf aufbauende Planung.

Oder benötigen Sie für Ihr gesamtes Betriebsgelände einen Masterplan, in dem Verkehrsflächen, unversiegelte, begrünte Flächen oder alle Ver- und Entsorgungsanlagen dokumentiert sind?

Gerne klären wir mit Ihnen, welche Bestandsdaten für die Planung Ihres Vorhabens benötigt werden, bzw. für Ihr Betriebsgelände zu erfassen und zu dokumentieren sind.

Nach Abschluss von Tiefbauarbeiten im Straßen- und Wegebau oder im Garten- und Landschaftsbau sind dem Auftraggeber von ausführenden Baufirmen detaillierte Bestands- und auch Abrechnungspläne zu liefern. Anhand der Vorgaben des entsprechenden Leistungsverzeichnisses erstellen wir die geforderten Bestands- und Abrechnungspläne sowie die rechnerischen Nachweise.

Gemäß Erschließungsvertrag zwischen Kommune und Erschließungs- oder Bauträger ist nach erfolgtem Straßenendausbau i.d.R. ein Bestandsplan zu liefern. Wir erfassen die hierfür erforderlichen Daten und dokumentieren sie im Bestandsplan.

Falls gefordert, erstellen wir ebenfalls die Grenzeinhaltebescheinigung (s. Bescheinigungen).

Die Bestandserfassung von technischen Anlagen, Bauteilen und Leitungen in Industrieanlagen oder Gewerbeobjekten gehört ebenfalls zu unserem Leistungsumfang.

Wir erfassen GIS-Daten für Ver- und Entsorgungsbetriebe gemäß deren Anforderungsprofilen. Beispielhaft seien hier Kanalbestands- und Leitungserfassungen (Medienkabel) genannt.

Unabhängig von den umfangreicheren Topografieaufnahmen führen wir auch Höhenmessungen durch. Beispielsweise seien dazu die Messungen von Trauf- und Firsthöhen für die planungsrechtlichen Prüfungen von Bauvorhaben, die Messung von Durchhanghöhen bei Freilandleitungen, als auch die Messung der lichten Höhe zwischen Bauwerksteilen genannt. Aber auch die hochgenaue Bestimmung von z.B. Schwimmbeckenüberlaufkanten führen wir durch.

Präzisionsnivellements gehören ebenfalls zu unserem Aufgabenbereich.

Wir führen Geländeaufmaße durch, aus denen dreidimensionale digitale Geländemodelle abgeleitet werden. Anhand dieser Daten können wir Volumen- oder Massenermittlungen vornehmen.

Zur Anwendung kommen diese Berechnungen z.B. bei der Ermittlung der Aushubmassen von Baugruben. Auch bei der Ermittlung des Geländehorizontes, bei dem Erdmassen weder an- noch abtransportiert werden müssen, kommen diese Berechnungen zum Einsatz. Oder sollen Auf- und Abtragsmassen in einem Baufeld gleich sein, auch hierfür werden Massenermittlungen von uns durchgeführt. Ebenso ist die Ermittlung von Einstauvolumina bei Rückhaltebecken möglich.

Diese Messungen werden im Zusammenhang mit Sanierungsarbeiten bereits vorhandener Hallenböden zur Bestimmung von Fräsbereichen und Frästiefen durchgeführt. Aber auch zur Kontrolle von neu eingebrachten Bodenflächen werden Höhenunterschiede oder Flächenneigungen gemessen, um festzustellen, ob z.B. entsprechende DIN-Vorschriften oder vorgegebene Maßtoleranzen eingehalten worden sind.

Fassadenaufmaße werden zu Planungszwecken, z.B. bei Fassadenerneuerungen oder Erweiterungen von Gebäuden benötigt. Auch im Bereich des Denkmalschutzes kommen diese Messungen zum Einsatz, z.B. zur Bestandsdokumentation.

Wir führen die Ermittlung von Wohnflächen (WoFlV), Nutzflächen (DIN 277), Verkaufsflächen (Richtlinie MF/V) und Mietflächen (Richtlinie MF/G) anhand der entsprechenden Verordnungen durch. Aber auch weitere Informationen für ein Facility- Management (s. unter Bestandsplan / Abrechnungsplan) können wir ermitteln und Ihnen zur Verfügung stellen.

Wir führen die Überwachungsmessungen an Bauwerken wie Regenrückhaltebecken, Brücken und Gebäuden durch. Diese Messungen werden in regelmäßigen Abständen (z.B. jährlich) zur Langzeitüberwachung vorgenommen.
Im Zusammenhang mit Bodenbewegungen, die durch den Kohlebergbau ausgelöst worden sind, überwachen wir durch sich wiederholende Messkampagnen an vorhandenen Gebäuden, inwieweit sich über einen bestimmten Zeitraum Hebungen oder Setzungen an den Objekten ergeben.

 

Dies kann durch Präzisionsnivellements oder durch Beobachtung von Risshorizonten erfolgen.
Losgelöst von der Ermittlung o.g. Bergbaufolgen führen wir auch Beweissicherungsverfahren an vorhandenen Gebäuden z.B. im zeitlichen Zusammenhang mit Hoch- oder Tiefbaumaßnahmen durch.
Ebenso lassen sich unabhängige Kontrollmessungen zur Überwachung der Bauausführung während der Bauphase vornehmen.

Im Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten bezüglich Grund und Boden werden wir gutachterlich tätig, sowohl im Bereich des öffentlichen Rechts (z.B. Baurechtsangelegenheiten), als auch im privatrechtlichen Sektor (beispielsweise bei zivilrechtlichen Grenzstreitigkeiten).

I.d.R. werden wir hierbei über die Gerichte (Amtsgericht, Landgericht oder Verwaltungsgericht) eingeschaltet und gutachterlich tätig.

Wir nehmen bei Neu- oder Umbauten von Sportanlagen die von den entsprechenden Sportverbänden (u.a. DSV, DLV) vorgeschriebenen Zertifizierungen von Wettkampfschwimmbecken und Laufbahnen entsprechend der DIN-Vorgaben vor.

Die oben genannten Leistungen stellen keine abschließende Auflistung unseres Leistungsspektrums dar. Sollte die von Ihnen gewünschte, bzw. benötigte Leistung hier nicht aufgeführt sein, kontaktieren Sie uns bitte.

Benötigen Sie z.B. Koordinaten- oder Plantransformationen, fehlt Ihnen zur planungsrechtlichen Bauvoranfrage ein Lageplan, möchten Sie die Vereinigung von Flurstücken im Grundbuch vornehmen, benötigen Sie eine amtliche Liegenschaftskarte, …

Dies sind Beispiele für Fragen, auf die Sie auf diesen Seiten keine Antworten gefunden haben.

Deshalb sprechen Sie uns an. Wir sind gerne behilflich bei der Beantwortung Ihrer offenen Fragen.

Dipl.-Ing. Karl-Heinz Gadziak
Dipl.-Ing. Monika Gadziak
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure

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